Was macht ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat stellt sicher, dass die Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber gut vertreten ist:


Der Betriebsrat ist Ohr und Berater für die Kollegen im Betrieb:
Er bietet eine Betriebsratssprechstunde für Fragen, Beschwerden etc. an.
Er beteiligt die Belegschaft (z. B. durch die Betriebsversammlung, Befragungen etc.)

Der Betriebsrat ist das Sprachrohr der Belegschaft:
Er vertritt und informiert die Belegschaft.
Er bündelt die Ideen und Interessen der Belegschaft



Der Betriebsrat nennt dem Arbeitgeber seine Ideen:
Der Betriebsrat kann eigene Ideen entwickeln, die der Arbeitgeber mit ihm beraten muss. Ein Beispiel: Vorschläge zur Beschäftigungssicherung.

Der Betriebsrat ist ein Team:
Wichtige Entscheidungen trifft das Gremium nur gemeinsam.
Dafür hat er Anrecht auf Sitzungen.



Der Betriebsrat ist Verhandlungspartner für den Arbeitgeber:
Betriebsrat und Arbeitgeber sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten und verhandeln. Das ist vom Betriebsverfassungsgesetz so vorgesehen.

Um diese Dinge in die Tat umzusetzen, besitzt der Betriebsrat sogenannte Beteiligungsrechte. Sie schränken das einseitige Bestimmungsrecht des Arbeitgebers ein und fallen mal stärker und mal schwächer aus – je nachdem, worum es konkret geht. So kann der Betriebsrat die „betriebliche Ordnung“ mitgestalten. Gemeint sind verbindliche Verhaltensregeln, z. B. Nichtraucherschutz.
Die wichtigsten Grundsätze der Beteiligungsrechte haben wir Ihnen im folgenden Absatz zusammen gefasst. Die ausführlichen Regelungen finden sich im Betriebsverfassungsgesetz.

Aufgaben und Rechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat sorgt dafür, dass die Interessen der Belegschaft bei unternehmerischen Entscheidungen angemessen berücksichtigt werden. Er soll sich um die Belange der Kolleginnen und Kollegen kümmern, ihre Anregungen prüfen und gegebenenfalls an den Arbeitgeber herantragen sowie Vorschläge machen, wie die Beschäftigung im Betrieb gesichert und gefördert werden kann.

Außerdem hat er darüber zu wachen, dass die zugunsten der Belegschaft geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge sowie Unfallverhütungsvorschriften und eventuelle Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.

Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) werden die Aufgaben des Betriebsrates in drei große Bereiche unterteilt: soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten:


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1. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten


Soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung nicht besteht, hat der Betriebsrat insbesondere in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

Ordnung des Betriebes:
z. B. Gestaltung verbindlicher Verhaltensregeln wie z. B. zur Suchtprävention
Arbeitszeitregelungen:
z. B. Lage der Arbeitszeit, Einführung von Schichtarbeit oder gleitender Arbeitszeit, Lage und Dauer der Pausen, Überstunden und Kurzarbeit
Urlaubsregelung:
insbesondere Aufstellung des Urlaubsplans, Verteilung eventueller Betriebsferien und festgelegter Brückentage auf das Kalenderjahr
Arbeitsentgelt:
alle Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, wie z. B. Vergünstigungen oder sonstige Vorteile, die der Belegschaft in Bezug auf die Arbeitsleistung gewährt werden, einschließlich Prämien und Zielvereinbarungen
Technische Kontrolleinrichtungen:
z. B. Telefondatenerfassungsanlagen, Personalinformationssysteme, Einrichtungen zur Kontrolle des Internetzugangs
Arbeits- und Gesundheitsschutz:
Insbesondere Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten


Beteiligungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten:
Der Betriebsrat bestimmt gleichberechtigt mit. D. h. der Arbeitgeber kann hier keine Regelung ohne Zustimmung des Betriebsrats treffen. Der Betriebsrat kann auch von sich aus Regelungen in diesem Bereich erzwingen, wenn der Arbeitgeber untätig bleibt (Initiativrecht).


2. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten


Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte, wenn es um die Begründung, den Inhalt, die Veränderung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen geht. Der Umfang der Beteiligung des Betriebsrats richtet sich nach der jeweiligen Art der personellen Maßnahme:

Vor jeder Einstellung, Ein- oder Umgruppierung (in betriebliche oder tarifliche Vergütungssysteme) und jeder Versetzung muss der Betriebsrat angehört werden. Er hat ein Vetorecht, darf seine Zustimmung allerdings nur aus Gründen verweigern, die im Gesetz in § 99 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich genannt werden. Als Einstellung gilt auch der vorübergehende Einsatz von Leih-
arbeitnehmern
.
Vor einer Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden. Er kann zwar widersprechen, die Kündigung jedoch grundsätzlich nicht verhindern. Wird der Betriebsrat allerdings übergangen, d. h. gar nicht, falsch oder zu spät angehört, ist die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers nicht wirksam.
Der Betriebsrat ist des Weiteren zu beteiligen bei der Gestaltung von Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätzen sowie bei Maßnahmen der betrieblichen Fortbildung. Außerdem kann er dem Arbeitgeber Vorschläge zur Beschäftigungssicherung unterbreiten.



3. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten


In wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat verschiedene Beteiligungsrechte zu, auch wenn diese begrenzt sind, da es um unternehmerische Entscheidungen geht, die der Betriebsrat grundsätzlich nicht verhindern kann.

Zum einen ist ab einer gewissen Unternehmensgröße ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat darüber zu unterrichten. Dem Wirtschaftsausschuss stehen verschiedene Auskunfts-, Informations- und Beratungsrechte zu.
Zum anderen ist der Betriebsrat bei Betriebsänderungen zu beteiligen. Dies betrifft z. B.
> die Verlagerung des Betriebes
> Änderungen der Betriebsorganisation
> beabsichtigte Stilllegungen
> Personalreduzierungen


Derartige Entscheidungen haben in der Regel wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplanten Maßnahmen unterrichten und sie mit ihm beraten.

Der Arbeitgeber muss sich mit dem Betriebsrat um einen Interessenausgleich bemühen, d. h. um eine Vereinbarung über das Ob, Wann und Wie der geplanten Betriebsänderung. Auch über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, muss sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einigen (Sozialplan).


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