Betriebsrat Warum?

Ihr Schulungsanspruch als Mitglied des Wahlvorstandes (§ 20 III BetrVG)

Die Seminare zur Vorbereitung der Betriebsratswahl/Schulung des Wahlvorstandes richten sich an Mitglieder des Wahlvorstands sowie an Mitglieder des Betriebsrats, soweit sie ebenfalls an der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen beteiligt sind. Die Kosten der Veranstaltung müssen nach § 20 Abs. 3 BetrVG vom Arbeitgeber getragen werden, wenn bei den Mitgliedern des Wahlvorstands keine ausreichenden Kenntnisse über die Durchführung der Wahl vorliegen, etwa weil sie erstmals in den Wahlvorstand berufen wurden oder weil die letzte Schulung schon sehr lange zurückliegt. Der Besuch dieses Seminars ist vom Wahlvorstand und/oder dem Betriebsrat zu beschließen.

Ihr Schulungsanspruch als Betriebsratsmitglied

Ihr Recht auf Schulung nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG

Als Betriebsrat haben Sie einen Anspruch auf Schulung und Freistellung zur Fortbildung. Nehmen Sie diesen Anspruch wahr, damit Sie sich fachgerecht weiterbilden und so die Mitarbeiter in Ihrem Betrieb kompetent und rechtssicher vertreten können. Geregelt sind die Ansprüche auf Schulung und Fortbildungsfreistellung in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG.

Die Pflicht

... und das Recht: § 37 Absatz 6 BetrVG

Keine Diskussion: Die Grundlagenseminare

Was ist mit Spezialseminaren?

§ 37 Abs. 7 BetrVG

Was gilt für Ersatzmitglieder?

Kann ich an einer Schulung teilnehmen, wenn die Betriebsratswahl ansteht?

Was ist außerdem zu beachten?

Was können Sie tun, wenn der Arbeitgeber dem Seminarbesuch widerspricht?

Seminarempfehlungen


Die Pflicht ...

Von Ihnen als Betriebsrat wird erwartet, dass Sie sich verantwortungsvoll für die Belegschaft einsetzen. Doch nur, wenn Sie ausreichend informiert sind und über entsprechendes Hintergrundwissen verfügen, können Sie diese Aufgaben richtig wahrnehmen. Deshalb haben Sie ein Recht auf das notwendige Handwerkszeug – aber auch die Pflicht, sich ausreichendes Wissen anzueignen. Zunächst einmal sind grundlegende Kenntnisse im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht unumgänglich. Beide sind Voraussetzung für die Erfüllung Ihrer zahlreichen Aufgaben – und deren Aneignung sogar verpflichtend für Ihr Gremium (BAG 21.04.1983 – 6 ABR 70/82). Dass das vor allem durch den Besuch von speziellen Seminaren möglich ist, entschied das BAG mit Urteil vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79 = DB 1982, 704.


... und das Recht: § 37 Absatz 6 BetrVG

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt in § 37 Absatz 6 vor, dass der Arbeitgeber Mitglieder des Betriebsrats für Schulungen von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen und die Kosten (Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) zu übernehmen hat, soweit diese Schulungen Kenntnisse vermitteln, die für Ihre Arbeit als Betriebsrat erforderlich sind. Teilzeitkräfte haben nach § 37 Absatz 6 Satz 2 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich pro Schulungstag bis zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

nach oben

Keine Diskussion: Die Grundlagenseminare

Die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht gehört auf jeden Fall zu den zulässigen Schulungsinhalten (BAG 19.07.1955 – 7 ABR 49/94 und BAG 19.03.2008 – 7 ABR 2/07). Sie sind in aller Regel erforderlich. Diese Kenntnisse werden vor allen Dingen in unseren Einführungsseminaren vermittelt.
Unser Tipp: Besuchen Sie unsere Einführungsseminare Einführung BetrVG I – III oder BetrVG – Kompakt I – II und Einführung in das Arbeitsrecht I – III oder Arbeitsrecht – Kompakt I – II. Auch für das Thema Arbeitsschutz müssen alle Betriebsräte mit Grundkenntnissen ausgerüstet werden (BAG 15.05.1986 – 6 ABR 74/83). Darüber hinaus sind auch Kenntnisse zum Datenschutz im Betrieb für die Arbeit des Betriebsrats notwendig (LAG Niedersachsen 28.09.1978 – 3 TaBV 3/79).

nach oben

Was ist mit Spezialseminaren?

Auch Spezialseminare können erforderlich sein, wenn Sie demnächst aus aktuellen betrieblichen Gründen über spezielle – aber Ihnen derzeitig noch fremde – Kenntnisse verfügen müssen (BAG 12.01.2011 – 7 ABR 94/09, Rhetorik). Wenn Sie oder Ihre Betriebsratskollegen darüber hinaus spezielle Aufgaben oder Ämter (z. B. in einem Ausschuss) übernehmen, können auch dafür weiterführende oder Spezialseminare erforderlich sein. Ob ein Spezialseminar für einzelne Betriebsratsmitglieder erforderlich ist, ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen! Zu berücksichtigen ist, ob das Thema aktuell oder zumindest in absehbarer Zeit relevant ist, ob das zu schulende Betriebsratsmitglied bzgl. der Aufgabenteilung im Gremium für dieses Spezialthema zuständig ist, und ob die Schulung hinsichtlich seines Wissensstandes erforderlich erscheint, also dazu dient, die Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen zu können. Wichtig für die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist ein ordnungsgemäßer Beschluss für den konkreten Seminarbesuch durch den Betriebsrat. Dieser muss zwingend vor Beginn des Seminares erfolgt sein (BAG 08.03.2000 – 7 ABR 11/98).

nach oben

§ 37 Abs. 7 BetrVG

Nicht jedes Seminar ist für Ihre Betriebsratsarbeit „erforderlich“, möglicherweise aber einfach sinnvoll – oder in der Sprache des Gesetzes: „geeignet“. Diese Eignung wird von der jeweils zuständigen Behörde – für das Poko-Institut Münster das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW – auf Antrag anerkannt. Gemäß § 37 Absatz 7 BetrVG muss Sie der Arbeitgeber in diesem Fall für die Dauer der Veranstaltung ebenfalls von der Arbeit unter Fortzahlung Ihrer Bezüge freistellen.
Achtung: Die Kosten für den Besuch solcher Seminare nach § 37 Abs. 7 BetrVG (anders als die der oben genannten Seminare) muss Ihr Arbeitgeber aber nicht übernehmen. Geeignete Seminare kann sich ein Betriebsratsmitglied eigenverantwortlich aussuchen, das Gremium kann bei der Auswahl keine Vorschriften machen. Das Gremium beschließt nur über die zeitliche Lage.
Übrigens: Alle Poko-Seminare für Betriebsratsmitglieder wurden vom zuständigen Ministerium als geeignet im Sinne des § 37 Absatz 7 BetrVG anerkannt.

nach oben

Was gilt für Ersatzmitglieder?

Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nimmt ein Ersatzmitglied zeitweise die Stellung eines Betriebsratsmitglieds ein. Geschieht dies sehr häufig, so kann auch für Ersatzmitglieder Grundwissen im BetrVG und im Arbeitsrecht erforderlich sein (BAG 14.12.1994 – 7 ABR 31/94 und 19.09.2001 – 7 ABR 32/00). Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
In Kleinbetrieben mit einem einköpfigen Betriebsrat ist dabei zu bedenken, dass das erste Ersatzmitglied im Vertretungsfall ganz auf sich allein gestellt und damit die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates gefährdet wäre; deshalb dürfte dort das erste Ersatzmitglied grundsätzlich einen Schulungsanspruch haben (ArbG Bremen-Bremerhaven, Beschluss vom 14.09.2006 – 5 BVGa 28/06).

Kann ich an einer Schulung teilnehmen, wenn demnächst die Betriebsratswahl ansteht?

Auch direkt vor anstehenden Betriebsratswahlen besteht für Betriebsratsmitglieder ein Schulungsanspruch. Insbesondere für Grundlagenseminare gibt es keine festgelegten zeitlichen Grenzen.

Maßgeblich ist hier das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7.5.2008, Az. 7 AZR 90/07. Im Gegensatz zu älterer Rechtsprechung ist eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit der Schulung durch den Betriebsrat nicht mehr notwendig. Nach älterer Rechtsprechung musste man davon ausgehen, dass ein Schulungsanspruch für Betriebsräte i.d.R. nur bestand, wenn es einen konkreten betrieblichen Anlass für den Schulungsbedarf gab.

Nach aktueller Rechtsprechung hat der Betriebsrat nur zu prüfen, ob das in der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit relevant ist. Entscheidend ist also nicht, dass konkrete Situationen absehbar sind, die besondere Kenntnisse aus Schulungen voraussetzen, sondern dass der Betriebsrat bei der Beschlussfassung dies nicht ausschließen kann und die Kenntnisse möglicherweise benötigt. Dies betrifft insbesondere Schulungen, bei denen Wissen zu Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt wird. Das BAG dazu im Wortlaut: „Für die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung ist es nicht maßgeblich, ob in der Zeit von der Schulungsveranstaltung bis zur Neuwahl des Betriebsrats vom Arbeitgeber Beteiligungssachverhalte in Angelegenheiten anfallen, für die das Betriebsratsmitglied die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigen würde. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebsrat bei seiner Beschluss-fassung ein Anfallen einer solchen Angelegenheit nicht ausschließen konnte.“

nach oben

Was ist außerdem zu beachten?

Betriebliche Notwendigkeit: Bei Auswahl des genauen Seminartermins sollten nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Das bedeutet, dass ein reibungsloser Betriebsablauf in der Zeit des Seminarbesuchs sichergestellt sein muss. Der Seminarwunsch muss dem Arbeitgeber rechtzeitig, spätestens zwei bis drei Wochen zuvor, mitgeteilt werden. Einwände des Arbeitgebers müssen Ihnen in angemessener Zeit nach Ihrer Mitteilung genannt werden. Will der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Seminars nicht hinnehmen und gelingt eine Verständigung mit dem Betriebsrat nicht, bleibt dem Arbeitgeber nur der Weg über die Einigungsstelle. Geht er diesen Weg, müssen Sie mit Ihrem Seminar grundsätzlich bis zu einer Entscheidung warten.
Verhältnismäßigkeit: Ihr Gremium muss darauf achten, dass der Arbeitgeber durch die Kosten, die ein Seminarbesuch verursacht (Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung), nicht unverhältnismäßig belastet wird. Vergleichen Sie daher Seminare verschiedener Anbieter und berücksichtigen Sie dabei auch Inhalt und Umfang des vermittelten Wissens sowie die Vertrauenswürdigkeit des Veranstalters.
Häufigkeit: Für den Besuch erforderlicher Seminare gibt es in § 37 Absatz 6 BetrVG keine Einschränkungen. Für nur „geeignete“ Seminare hingegen (also nicht die „normalen“, erforderlichen, sondern jene nach § 37 Absatz 7 BetrVG, deren Kosten Sie selber tragen) stehen jedem Betriebsratsmitglied pro Amtsperiode drei Wochen zu. Neugewählte, die zuvor nicht bereits Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung waren, können sogar vier Wochen in Anspruch nehmen.

nach oben

Was können Sie tun, wenn der Arbeitgeber dem Seminarbesuch widerspricht?

Hält der Arbeitgeber betriebliche Notwendigkeiten nicht für ausreichend berücksichtigt, wird er evtl. die Kosten nicht tragen. In diesem Fall kann es ratsam sein, den Schulungsanspruch in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen.
Unser Tipp: Falls Ihr Arbeitgeber die Seminarteilnahme nicht für erforderlich hält: Fassen Sie vorsorglich den Beschluss, an der Schulung nach § 37 Absatz 7 BetrVG teilzunehmen, falls ein Gericht die Erforderlichkeit nicht bestätigt (gilt nicht für Ersatzmitglieder, sofern sie nicht nachgerückt sind). Dann hat der Arbeitgeber in jedem Falle das Arbeitsentgelt für die Freistellung zu zahlen.

nach oben

Seminarempfehlungen

Sie möchten eine Betriebsratswahl durchführen und Sie sind oder werden im Wahlvorstand sein?

Welche Vorbereitungen haben Sie für das neue Amt zu treffen, welche gesetzlichen Vorschriften gelten bei der Wahlvorbereitung und welche Rechte besitzen Sie im neuen Amt? Wie wichtig eine genaue Beachtung der Wahlvorschriften ist, zeigen Entscheidungen zu ungültigen und damit oft kostspieligen Wahlverfahren.

Erfahren Sie in unseren ausgesuchten Seminaren, worauf es bei einer korrekten Wahl wirklich ankommt!
Das Beste daran ist, dass Sie in Ihrer Funktion als Wahlvorstand ein Recht auf Schulung haben. Sofern Sie also keine ausreichenden Kenntnisse (mehr) über die Durchführung der Wahl haben – lassen Sie sich schulen!

Ein vielfältiges Schulungsangebot für Mitglieder des Wahlvorstandes finden Sie auf den Seiten von poko.de, z.B.

Strategien für eine erfolgreiche Betriebsratswahl
Kandidaten gewinnen, Wahlbeteiligung erhöhen, Mitbestimmung sichern

Betriebsratswahl 2022 - das normale Wahlverfahren
Richtig vorbereiten - Fehler vermeiden - erfolgreich wählen

nach oben