Betriebsrat Warum?

Wie gründe ich einen Betriebsrat?

In Deutschland dürfen Arbeitnehmer – in gewissen Grenzen – in ihren Unternehmen mitbestimmen. Und diese Möglichkeit der Mitbestimmung sollte man sich nicht entgehen lassen. Eine Belegschaft, deren Interessen durch einen Betriebsrat vertreten werden, hat immer eine stärkere Position als eine betriebsratslose.

Das zentrale gesetzliche Regelwerk für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist das Betriebsverfassungsgesetz (Abkürzung: BetrVG). Hier finden sich die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit des Betriebsrats und auch die Voraussetzungen für eine Betriebsratsgründung.

Nach dem BetrVG braucht es nicht viel, um einen Betriebsrat zu gründen:

Nicht im BetrVG steht, was es sonst noch braucht:
Engagement und in manchen Fällen auch Mut. Auch wenn der Staat die Gründung eines Betriebsrats für angebracht hält (§ 1 BetrVG) gilt das noch nicht für jeden Arbeitgeber.

Gibt es in dem Unternehmen oder dem Konzern, zu dem der Betrieb gehört, bereits einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder auch eine Gewerkschaft, hat man es einfacher, denn dann können diese Institutionen die BR-Gründung initiieren. Ist das aber nicht der Fall, müssen die Arbeitnehmer selbst die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats ergreifen.

Wie fangen wir an?

Der erste formale Schritt bei der Gründung eines Betriebsrats besteht in der Bestellung eines Wahlvorstands. Der Wahlvorstand ist dafür zuständig, die Betriebsratswahl vorzubereiten und durchzuführen. Dazu müssen sich mindestens drei Arbeitnehmer des Betriebs zusammenfinden und zu einer Betriebsversammlung einladen, auf der ein Wahlvorstand gewählt wird.

Erfahrungsgemäß stellen die drei Initiatoren meist auch den Wahlvorstand. Fällt nur einer, etwa wegen Krankheit aus, besteht die Gefahr, dass es nicht zur Betriebsratswahl kommt. Darum sollte es für jeden der drei ein Ersatzmitglied geben.

Initiative ergreifen

Am Anfang heißt das also: Mindestens zwei gleichgesinnte, vertrauenswürdige Mitstreiter finden, die bereit sind, an der Vorbereitung der ersten Betriebsversammlung mitzuwirken und sich ggf. als Wahlvorstand zur Verfügung stellen.

Termin festlegen und alle Kollegen einladen

Den Termin für die erste Betriebsversammlung legen die Initiatoren selbst fest und laden alle Arbeitnehmer dazu ein. Ein Betriebsrat kann also jederzeit gegründet werden. Wichtig bei der Einladung (Muster Einladung) ist:

  • Die Einladung zur Betriebsversammlung muss spätestens eine Woche vor dem Wahltag für alle Arbeitnehmer sichtbar ausgehängt werden.
  • Das Einladungsschreiben muss die folgenden Angaben enthalten:
    • Ort, Tag und Uhrzeit der Betriebsversammlung;
    • dass Kandidatenvorschläge zum Betriebsrat nur bis zum Ende der Betriebsversammlung gemacht werden können;
    • die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften für Kandidatenvorschläge;
    • dass Kandidatenvorschläge, die erst in der Betriebsversammlung gemacht werden, mündlich gemacht werden können.
  • Der Termin ist so festzulegen, dass er möglichst in die persönliche Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer fällt. (Die Zeit der Teilnahme wird wie Arbeitszeit bezahlt.)

Und wenn der Chef dagegen ist?

Viele scheuen sich vor dem ersten Schritt, befürchten Nachteile für ihre Karriere oder ihr Arbeitsverhältnis bis hin zur Kündigung. Dass die Zeitspanne von der Gründungs-Idee bis zur Ernennung des Wahlvorstands riskant sein kann, belegen immer wieder auftauchende Berichte über Kündigungen von Beschäftigten, die einen Betriebsrat gründen wollten.

Um Betriebsratsgründer in dieser Phase besser zu schützen, gilt – seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes - nun:

Auch für die Zeit vor der Einladung zur Wahlversammlung sind die Initiatoren und deren Ersatzmitglieder vor personen- und verhaltensbedingten Kündigungen geschützt (es sei denn, es gäbe Gründe für eine sog. „außerordentliche“, also fristlose Kündigung, die aber vom Arbeitgeber zu beweisen wären). Damit gilt der Kündigungsschutz für insgesamt sechs Beschäftigte, die die Betriebsratswahl vorbereiten.

Voraussetzung für diesen speziellen Kündigungsschutz ist eine öffentlich beglaubigte Erklärung der Initiatoren, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten und entsprechende Vorbereitungshandlungen dafür übernehmen.

Und „öffentlich beglaubigt“ ist im Gesetz wie folgt geregelt: Die Erklärung muss schriftlich abgefasst sein. Ein Notar muss dann beglaubigen, dass die Unterschrift von demjenigen ist, der die Erklärung abgegeben hat.

Greift der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern zu rechtlichen Maßnahmen, weil diese eine Betriebsratswahl initiieren, verstößt er gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung der Betriebsratswahl. Solche Maßnahmen sind also grundsätzlich unwirksam und der Arbeitgeber kann sich dadurch sogar strafbar machen.

Bin ich vor Kündigung geschützt?

Generell ist die Betriebsratswahl gesetzlich umfassend geschützt – jede Behinderung der Wahl ist verboten. Darum darf kein Kandidat, Wähler oder anderer Beteiligter in der Ausübung seiner Aufgaben, Rechte und Befugnisse in Zusammenhang mit der Wahl beeinträchtigt oder beschränkt werden.

Laut § 15, Abs. 3a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist „die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebsratsversammlung einlädt vom Zeitpunkt der Einladung bis zur Bekanntgabe der Wahlergebnisse unzulässig.“

Dieser Sonderkündigungsschutz endet ein halbes Jahr nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse der Betriebsratswahl. (Link zu Grafik Kündigungsfristen BR-Wahl) Um den Kündigungsschutz zu verlängern, sollte man als Initiator der Wahl überlegen, auch für den Wahlvorstand oder für den Betriebsrat zu kandidieren.

Wie geht es nach der Einladung zur Betriebsversammlung weiter?

Nun kann man den Arbeitgeber dazu auffordern, die Vorbereitungen zur Betriebsratswahl zu unterstützen, denn dazu ist er gesetzlich verpflichtet.

Ab der offiziellen Einladung zur Betriebsversammlung sollte man in Abstimmung mit dem Arbeitgeber die weiteren Vorbereitungen der Betriebsversammlung organisieren. Ab jetzt kann man sich auch auf die Suche nach geeigneten Kandidaten für den Wahlvorstand und den Betriebsrat machen.

Und ab jetzt sollte man sich auch Unterstützung zur Organisation der Betriebsratswahl in Form von Beratung und Fortbildung suchen, aber die Kostentragung und etwaige Freistellung unbedingt mit dem Arbeitgeber vorher abstimmen.

Wer trägt die Kosten?

Abgesehen davon, dass der Arbeitgeber die Gründung eines Betriebsrats nicht verhindern darf, hat er die Pflicht, die Arbeitnehmer, die zur Wahlversammlung einladenden Arbeitnehmer, organisatorisch und finanziell zu unterstützen. Das heißt, er trägt alle anfallenden Kosten, auch die für notwendige Schulungen.

Zur Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers zählen z. B.:

  • die Bereitstellung von Material und Räumlichkeiten
  • die Unterlagen zur Erstellung der Wählerliste zur Verfügung stellen und alle notwendigen Auskünfte erteilen
  • die bezahlte Freistellung der Arbeitnehmer, die die Wahl organisieren
  • die bezahlte Freistellung der Arbeitnehmer, die an der Betriebsversammlung teilnehmen.

Müssen alle Mitarbeiter zur Betriebsversammlung kommen?

Natürlich ist es ein bestärkendes Signal, wenn die Gründung des Betriebsrats auf ein breites Interesse bei den Kollegen stößt. Aber die Betriebsversammlung ist bereits ab drei Anwesenden beschlussfähig und kann den Wahlvorstand wählen. Dieser organisiert dann die Wahl des Betriebsrats.

In der Folge kann ein Betriebsrat selbst dann gewählt werden, wenn die Mehrheit der Belegschaft gar keinen haben möchte.
Weitere Infos, wie die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands im Einzelnen abläuft, finden Sie auf betriebsratswahlen.de

Sofern die Versammlung nicht stattgefunden hat oder dort kein Wahlvorstand gewählt wurde, ist eine Bestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht möglich. Dafür muss ein entsprechender Antrag von mindestens drei Arbeitnehmern des Betriebs (oder einer im Betrieb vertretenden Gewerkschaft) gestellt werden.

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