Betriebsrat Warum?

Betriebsrat – Warum?

Eine Frage, die sich einige Arbeitnehmer sicherlich schon einmal gestellt haben: Wofür brauchen wir eigentlich einen Betriebsrat? Was macht er für mich, welche Vorteile bietet er mir und meinen Kollegen, was sind seine Aufgaben, Rechte und Pflichten? Sollte ich mich vielleicht auch engagieren und zur Wahl stellen?

Diese und weitere Fragen haben wir Ihnen im Folgenden erläutert, und hoffen dadurch auch Ihr Interesse am Amt des Betriebsrats wecken zu können! Informieren Sie sich hier, wie wichtig die Funktion des Betriebsrats auch für Ihr Unternehmen sein kann.

Warum ist ein Betriebsrat wichtig?

Gute Gründe für die Gründung eines Betriebsrats

Was macht ein Betriebsrat?

Aufgaben und Rechte des Betriebsrats

Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Warum ist ein Betriebsrat wichtig?

Wer gehört werden will, muss reden“ hat Altbundeskanzler Helmut Schmidt einmal gesagt.

Wer reden will, braucht eine Stimme. Für die Belegschaft ist diese Stimme im Betrieb der Betriebsrat. Und dabei gilt: Mitreden lohnt sich!

Testen Sie es doch einfach aus. Was meinen Sie? Bei wie vielen der folgenden Fragen kann der Betriebsrat im Sinne der Arbeitnehmer mitreden:

  • Der Arbeitgeber will für Arbeitnehmerin Helga S. für eine Woche Überstunden anordnen.

    Hier kann der Betriebsrat mitentscheiden!
  • Der Arbeitgeber möchte den Betrieb in ein anderes Bundesland verlagern.

    Hier kann der Betriebsrat mitreden.
  • Der Arbeitgeber möchte gern Zielvereinbarungen und leistungsorientierte Entlohnung einführen.

    Hier kann der Betriebsrat mitentscheiden!
  • Der Arbeitgeber möchte Arbeitnehmer Rainer T. kündigen, da er in diesem Jahr schon zum vierten Mal krank geworden ist.

    Hier kann der Betriebsrat mitreden.
  • Der Arbeitgeber möchte in den Büros Überwachungskameras installieren, nachdem es vermehrt zu Klagen über Diebstähle gekommen ist.

    Auch hier kann der Betriebsrat mitentscheiden!
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Gute Gründe für die Gründung eines Betriebsrats

1. Verzicht auf einen Betriebsrat = Verzicht auf wichtige Arbeitnehmerrechte
Das Betriebsratsgremium vertritt die Interessen der Arbeitnehmer eines Betriebs und ist somit befugt, zu verhandeln und ggf. durchzusetzen. Der Verzicht auf einen Betriebsrat bedeutet also gleichzeitig auch Verzicht auf wichtige Arbeitnehmerrechte – und wer verzichtet schon gerne auf einen wichtigen Teil seiner Rechte?

2. Der Betriebsrat hat bei Kündigungen ein Mitspracherecht
Der Betriebsrat muss über jede Kündigung informiert und angehört werden. Widerspricht der Betriebsrat einer Kündigung, kann er diese zwar nicht verhindern – er kann dem Arbeitnehmer aber evtl. eine vorläufige bezahlte Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Klageverfahrens ermöglichen. Und der Betriebsrat kann dem Arbeitnehmer und dessen Anwalt/Anwältin mitunter „goldwerte“ Informationen und Argumente für die Kündigungsschutzklage liefern. Wird der Betriebsrat nicht über eine Kündigung informiert, ist diese sogar unwirksam.

3. Mit Betriebsrat viel mehr Informationen
Der Betriebsrat muss in der Regel mindestens viermal im Jahr seine Arbeit öffentlich machen.
Dadurch sind die Arbeitnehmer immer auf dem aktuellsten Informationsstand - so wissen sie immer über die Abläufe in Ihrem Unternehmen Bescheid. Und wer besser Bescheid weiß, kann auch besser mitreden.

4. Der Betriebsrat kann bei Betriebsurlaub, Kurzarbeit, Arbeitszeitkonten etc. mitbestimmen
Gerade in Zeiten der Krise neigen Arbeitgeber zu Maßnahmen, die dem Unternehmen helfen sollen, diese Zeit unbeschadet zu überstehen – oft auch auf Kosten der Arbeitnehmer. Dies ist mit einem Betriebsrat nicht ohne Weiteres möglich: Er hat Mitbestimmungsrechte bei vielen Maßnahmen, die ein Arbeitgeber zur Sicherung des Unternehmens in Erwägung zieht – und das nicht nur in unsicheren Zeiten!

5. Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen
Der Betriebsrat hat am ehesten die Möglichkeit zu sehen, ob gesetzliche Regelungen im Betrieb eingehalten werden. Für diese Aufgabe hat er sogar - je nach betrieblicher Lage - die Möglichkeit sich speziell schulen zu lassen, um die entsprechenden Gesetze und Verordnungen auch zu kennen.

6. Der Betriebsrat kann Vorschläge für eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit machen
Der Betriebsrat hat im gesetzlichen und tarifvertraglichen Rahmen ein Mitspracherecht, wenn es um die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen geht. Dies betrifft nicht nur Fragen wie z. B. die Regeln zum Nichtraucherschutz und Suchtprävention, sondern darüber hinaus auch Dinge wie die Lage der täglichen Arbeitszeit, Zielvereinbarungen oder Krankenrückkehrgespräche. So kann der Betriebsrat z. B. auch Vorschläge für die flexible Ausgestaltung der Arbeitszeit machen, sollten damit beispielsweise Familie und Beruf für einzelne Arbeitnehmer einfacher zu vereinbaren sein.

7. Der Betriebsrat kann Einfluss auf Unternehmensstrategien nehmen
Zwar kann der Betriebsrat eine Massenentlassung oder Betriebsstilllegung nicht verhindern, da der Arbeitgeber insoweit unternehmerische Freiheit genießt. Allerdings kann der Betriebsrat solche Maßnahmen sehr teuer und damit für den Arbeitgeber unattraktiv machen, indem er das Unternehmen mithilfe des Arbeitsgerichts und einer sog. Einigungsstelle zu Abfindungszahlungen an die gekündigten Arbeitnehmer zwingt (sog. Sozialplan).

8. Interessenausgleich und Sozialplan bei Personalabbau – ohne den Betriebsrat geht das nicht
Ein solcher Sozialplan, wie eben beschrieben, kann ausschließlich durch einen Betriebsrat erzwungen werden. Ohne Betriebsrat bleibt den gekündigten Arbeitnehmern nur die Option, gegen ihre eigene Kündigung zu klagen. Hingegen ist nur mit Betriebsrat gewährleistet, dass die wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer auch unabhängig von einem Klageverfahren ausgeglichen werden!

9. Der Betriebsrat hat Anspruch auf Schulungen
Nur der Betriebsrat hat durch seinen gesetzlich geregelten Schulungsanspruch die Möglichkeit, sich wichtiges juristisches Wissen anzueignen, das für seine tägliche Arbeit erforderlich ist. So kann er dem Arbeitgeber auf Augenhöhe entgegentreten, denn er kennt die Rechte und Pflichten in der jeweiligen Situation. Und um beim Thema Schulung und Weiterbildung zu bleiben: Neben dem eigenen Schulungsanspruch kann der Betriebsrat auch veranlassen, dass ein Qualifizierungsbedarf der Kolleginnen und Kollegen ermittelt und bearbeitet wird. Mehr Informationen zum gesetzlichen Schulungsanspruch.

10. Vor Kündigung geschützt
Der Betriebsrat als Sprachrohr der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber so manches Mal vielleicht unangenehm – z. B., wenn er seinem Amt nachkommt und Maßnahmen des Arbeitgebers durch sein Mitbestimmungsrecht verhindern oder in Verhandlung eintreten möchte. Manche Mitarbeiter haben deshalb Angst vor einer Kündigung. Aber keine Sorge: Sollten Sie in den Betriebsrat gewählt werden, gilt für Sie ein besonderer Kündigungsschutz und ein allgemeines Benachteiligungsverbot.

11. Nicht ohne meinen Betriebsrat!
Oft stehen Gespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Angesicht zu Angesicht an, in denen es z. B. um die Leistung des Mitarbeiters geht und vor denen der Mitarbeiter sich Sorgen macht. Hier hat der entsprechende Arbeitnehmer das Recht, ein Betriebsratsmitglied mit hinzuzuziehen, um auf diese Weise einen Berater an seiner Seite zu haben, der ihn dank seiner Kenntnisse im Arbeitsrecht unterstützen kann.

12. Der Betriebsrat kann Sanktionen überwachen
Auch bei möglichen (Straf-)Versetzungen und anderen Maßnahmen, die der Arbeitgeber gegenüber auffällig gewordenen Mitarbeitern veranlasst bzw. plant, hat der Betriebsrat die Möglichkeit, die Verhältnismäßigkeit der Sanktion zu prüfen und mitzureden.

13. Der Betriebsrat schützt vor Überwachung
Ob Videoüberwachung, GPS-Tracking, Silent-Monitoring oder E-Mailzugriff: Das Thema „Arbeitnehmer-Überwachung“ ist nicht erst seit der Datenschutzgrundverordnung oder zahlreicher „Ausspähungs“-Skandale ein stets heikles Thema. Doch gute Nachrichten: Der Betriebsrat hat hier ein einklagbares Recht, die Anwendung solcher Systeme mitzugestalten – und so darauf hinzuwirken, dass seine Kolleginnen und Kollegen nicht zu „gläsernen Mitarbeitern“ werden.

14. Spaß an der Arbeit!
Bei all den Rechten und Pflichten, die der Betriebsrat hat, darf man das Wichtigste nicht vergessen: Betriebsratsarbeit macht Spaß! Sie können für sich und Ihre Kollegen eine Menge anstoßen und erreichen, erhalten mehr Einblick in Ihr Unternehmen und können sich durch den gegebenen Schulungsanspruch selbst weiterentwickeln, z. B. in der professionellen Verhandlungsführung.

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Was macht ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat stellt sicher, dass die Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber gut vertreten ist.

 

Betriebsrat als Berater der Kollegen Der Betriebsrat ist Ohr und Berater für die Kollegen im Betrieb:
  • Er bietet eine Betriebsratssprechstunde für Fragen, Beschwerden etc. an.
  • Er beteiligt die Belegschaft (z. B. durch die Betriebsversammlung, Befragungen etc.)
Betriebsrat als Berater der Kollegen Der Betriebsrat ist das Sprachrohr der Belegschaft:
  • Er vertritt und informiert die Belegschaft.
  • Er bündelt die Ideen und Interessen der Belegschaft
Betriebsrat als Berater der Kollegen Der Betriebsrat nennt dem Arbeitgeber seine Ideen:
  • Der Betriebsrat kann eigene Ideen entwickeln, die der Arbeitgeber mit ihm beraten muss. Ein Beispiel: Vorschläge zur Beschäftigungssicherung.
Betriebsrat als Berater der Kollegen Der Betriebsrat ist ein Team:
  • Wichtige Entscheidungen trifft das Gremium nur gemeinsam.
  • Dafür hat er Anrecht auf Sitzungen.
Betriebsrat als Berater der Kollegen Der Betriebsrat ist Verhandlungspartner für den Arbeitgeber:

  • Betriebsrat und Arbeitgeber sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten und verhandeln. Das ist vom Betriebsverfassungsgesetz so vorgesehen.

 

Um diese Dinge in die Tat umzusetzen, besitzt der Betriebsrat sogenannte Beteiligungsrechte. Sie schränken das einseitige Bestimmungsrecht des Arbeitgebers ein und fallen mal stärker und mal schwächer aus – je nachdem, worum es konkret geht. So kann der Betriebsrat die „betriebliche Ordnung“ mitgestalten. Gemeint sind verbindliche Verhaltensregeln, z. B. Nichtraucherschutz.
Die wichtigsten Grundsätze der Beteiligungsrechte haben wir Ihnen im folgenden Absatz zusammen gefasst. Die ausführlichen Regelungen finden sich im Betriebsverfassungsgesetz.

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Aufgaben und Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat sorgt dafür, dass die Interessen der Belegschaft vom Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden. Er soll sich um die Belange der Kolleginnen und Kollegen kümmern, ihre Anregungen prüfen und gegebenenfalls an den Arbeitgeber herantragen sowie Vorschläge machen, wie die Beschäftigung im Betrieb gesichert und gefördert werden kann.

Außerdem hat er darüber zu wachen, dass die zugunsten der Belegschaft geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge sowie Unfallverhütungsvorschriften und eventuelle Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.

Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) werden die Aufgaben des Betriebsrates in drei große Bereiche unterteilt: soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten:

Übersicht: Mitbestimmung des Betriebsrats

1. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung nicht besteht, hat der Betriebsrat insbesondere in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen, d.h. mitzuentscheiden:

  • Ordnung des Betriebes,
    v.a. die Mitgestaltung von Verhaltensregeln, wie z. B. Bekleidungsvorschriften, Parkplatzordnung, Attestvorlage u.v.m.
  • Arbeitszeitregelungen:
    z. B. Lage der Arbeitszeit, Einführung von Schichtarbeit oder gleitender Arbeitszeit, Lage und Dauer der Pausen, Überstunden und Kurzarbeit
  • Urlaubsregelung:
    insbesondere Aufstellung des Urlaubsplans, Verteilung eventueller Betriebsferien und festgelegter Brückentage auf das Kalenderjahr sowie die Urlaubsfestsetzung im Streitfall
  • Arbeitsentgelt:
    alle Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, wie z. B. Vergünstigungen oder sonstige Vorteile, die der Belegschaft in Bezug auf die Arbeitsleistung gewährt werden, einschließlich Prämien und Zielvereinbarungen
  • Technische Kontrolleinrichtungen,
    v.a. so gut wie alle IT-Systeme, insbesondere Telefondatenerfassungsanlagen, Personalinformationssysteme, Einrichtungen zur Kontrolle des Internetzugangs, Kamerasysteme
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz:
    Insbesondere Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Beteiligungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten:
Der Betriebsrat bestimmt gleichberechtigt mit. D. h. der Arbeitgeber kann hier keine Regelung ohne Zustimmung des Betriebsrats treffen. Der Betriebsrat kann auch von sich aus Regelungen in diesem Bereich erzwingen, wenn der Arbeitgeber untätig bleibt (Initiativrecht).

2. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte, wenn es um die Begründung, bestimmte Veränderungen oder um die Kündigung, von Arbeitsverhältnissen geht. Im Einzelnen:

  • Vor jeder Einstellung, Ein- oder Umgruppierung (in betriebliche oder tarifliche Vergütungssysteme) und jeder Versetzung muss der Betriebsrat angehört werden. Er hat ein Vetorecht, darf seine Zustimmung allerdings nur aus Gründen verweigern, die im Gesetz in § 99 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich genannt werden. Als Einstellung gilt auch der vorübergehende Einsatz von Leiharbeitnehmern.
  • Vor einer Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden. Er kann zwar widersprechen, die Kündigung jedoch grundsätzlich nicht verhindern. Wird der Betriebsrat allerdings übergangen, d. h. gar nicht, falsch oder zu spät angehört, ist die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers nicht wirksam.
  • Der Betriebsrat ist des Weiteren zu beteiligen bei der Gestaltung von Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätzen sowie bei Maßnahmen der betrieblichen Fortbildung. Außerdem kann er dem Arbeitgeber Vorschläge zur Beschäftigungssicherung unterbreiten.

3. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

In wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat verschiedene Beteiligungsrechte zu, auch wenn diese begrenzt sind, da es um unternehmerische Entscheidungen geht, die der Betriebsrat grundsätzlich nicht verhindern kann.

  • Zum einen ist ab einer gewissen Unternehmensgröße ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat darüber zu unterrichten. Dem Wirtschaftsausschuss stehen verschiedene Auskunfts-, Informations- und Beratungsrechte zu.
  • Zum anderen ist der Betriebsrat bei Betriebsänderungen zu beteiligen. Dies betrifft z. B.
    - > die Verlagerung des Betriebes
    - > Änderungen der Betriebsorganisation
    - > beabsichtigte Stilllegungen
    - > Personalreduzierungen

Derartige Entscheidungen haben in der Regel wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplanten Maßnahmen unterrichten und sie mit ihm beraten.

Der Arbeitgeber muss sich mit dem Betriebsrat um einen Interessenausgleich bemühen, d. h. um eine Vereinbarung über das Ob, Wann und Wie der geplanten Betriebsänderung. Auch über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, muss sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einigen (Sozialplan).


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Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Grundsätzlich genießt der Betriebsrat einen besonderen Kündigungsschutz. So sollen Sanktionen für Betriebsratsmitglieder verhindert werden, die aufgrund der Betriebsratsarbeit in Konflikt mit dem Arbeitgeber kommen. Der Betriebsrat ist für sein Ehrenamt besonders geschützt, um sich für die Arbeitnehmer einsetzen zu können. Auch für die Wahlvorstandsmitglieder und die Initiatoren von Betriebsratswahlen gelten entsprechende Regelungen.

Allerdings ist das kein Freifahrtschein: Es heißt nämlich im Umkehrschluss nicht, dass sich ein Mitglied des Betriebsrats nun alles erlauben darf – in Härtefällen ist er genauso kündbar wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Verstößt er gegen grundlegende Rechte und Gesetze, z. B. durch Diebstahl oder mutwillige Zerstörung, trifft ihn die Härte der Kündigung und des Gesetzes genauso, wie es auch bei allen anderen Arbeitnehmern in der Regel der Fall wäre.

Informieren Sie sich hier ausführlicher über den Kündigungsschutz und dessen Zeiträume für Betriebsratsmitglieder:
www.betriebsratswahlen.de
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